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Rechtsstellung der Truppen (Jordanien) · Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)

§ 1 Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)Definitionen

Artikel I Artikel römisch eins

Van krachtOfficiële tekst

Für den Zweck dieses Abkommens sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen:

(1) Personal: Angehörige der Streitkräfte des Entsendestaates, die im Empfangsstaat im Auftrag ihres Staates tätig sind und dort offizielle Aufgaben wahrnehmen.

(2) Entsendestaat: der Staat, der Personal, Ausrüstung oder Vorräte auf dem Gebiet des Empfangsstaates einsetzt.

(3) Empfangsstaat: der Staat, der auf seinem Hoheitsgebiet Personal, Ausrüstung oder Vorräte vom Entsendestaat empfängt.