Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-V · Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
§ 8 Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-VElternberatung
2. Abschnitt Untersuchungsprogramm für Schwangere
Ab ärztlich festgestellter Schwangerschaft bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes ist eine Beratung gemäß Anlage A durch eine Familienberatungsstelle gemäß Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974 , vorgesehen.