Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)
§ 0 Abkommen über die finanzielle Kooperatio
(Übersetzung)
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Mongolei über die finanzielle Kooperation
StF: BGBl. III Nr. 102/2026
Die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und die Regierung der Mongolei, vertreten durch den Minister für Finanzen, nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt, sind
– in dem Wunsch, die bestehenden engen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiter zu fördern,
– in dem Wunsch, die Kooperation zu erweitern und zu vertiefen,
– unter Berücksichtigung der von beiden Vertragsparteien am 26. Mai 2025 unterzeichneten Absichtserklärung zur finanziellen Kooperation
wie folgt übereingekommen:
Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 10. bzw. 20. Juli 2026 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 am 1. August 2026 in Kraft getreten.