ÄApprOÄndV 7 · Siebente Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprOÄndV 7 Art. 2
Art 3
Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. August 1990 erstmals zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, findet Anlage 2 zur Approbationsordnung für Ärzte in der bisher geltenden Fassung Anwendung.