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ÜblG 4 · Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern

ÜblG 4 Art. 7Überleitung

Van krachtOfficiële tekst

Soweit nach diesem Gesetz Einnahmen und Ausgaben vom Bund auf die Länder und von den Ländern auf den Bund übergehen, stehen die nach dem 31. März 1955 eingehenden Einnahmen dem neuen Einnahmeberechtigten zu und fallen die nach dem 31. März 1955 zu leistenden Ausgaben dem neuen Ausgabenträger zur Last.