AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
AbgG Art. 43Weiterzahlung des Übergangsgeldes
Neunter Abschnitt Übergangsregelungen
Ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufwandsentschädigung nach dem Diätengesetz 1968 bezieht, behält diesen Anspruch.