ADLV · Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes
ADLV Art. 2Laufbahnen und Ämter des Auswärtigen Dienstes
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sind 1.
die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes,
2.
die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes und
3.
die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes.