AFBG · Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
AFBG Art. 20Mitteilungspflicht
Sechster Abschnitt Verfahren
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterrichtet die zuständige Behörde über den Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 13 Absatz 1. Die zuständige Behörde unterrichtet in diesen Fällen die Kreditanstalt für Wiederaufbau über Änderungen des Bescheids, die zu einer Verringerung der Leistungen nach diesem Gesetz führen.