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AFBG · Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

AFBG Art. 5Fortbildung im In- und Ausland

Erster Abschnitt Förderungsfähige Maßnahmen

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(1) Förderfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Teilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt werden.

(2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden, wird gefördert, wenn sie auf der Grundlage von Vereinbarungen der in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Fortbildungsprüfungen zuständigen Stellen durchgeführt wird.