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AgrarGeoSchDG · Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes

AgrarGeoSchDG Art. 26Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften

Teil 3 Regelungen im Bereich der fakultativen Qualitätsangaben

Van krachtOfficiële tekst

Niemand darf 1.

eine Handlung vornehmen, die gegen eine Bestimmung zum Schutz einer fakultativen Qualitätsangabe, insbesondere gegen Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, verstößt,

2.

ein Erzeugnis oder sonstiges Produkt in Verkehr bringen, dessen Kennzeichnung Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 widerspricht,

3.

eine fakultative Qualitätsangabe widerrechtlich nutzen oder nachahmen oder

4.

eine Praktik anwenden, die geeignet ist, Unternehmen oder Endverbraucher in Bezug auf eine fakultative Qualitätsangabe in die Irre zu führen.