AgrarGeoSchDG · Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes
AgrarGeoSchDG Art. 31Mitteilungen zur Erfüllung von Berichtspflichten; Verordnungsermächtigung
Teil 4 Überwachung und Durchsetzung; Übermittlung und Veröffentlichung von Daten; Berichtspflichten; Amtshilfe; Datenverarbeitung; Verhältnis zu anderweitigem Produktrecht; Gebühren und Auslagen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass die zuständigen Landesstellen zur Erfüllung von Berichtspflichten, die nach dem Agrargeoschutzrecht gegenüber der Europäischen Union bestehen, die erforderlichen Daten der Bundesanstalt, dem Bundesamt, dem Markenamt oder anderen Stellen der Bundesverwaltung übermitteln. Dabei können einheitliche Datenformate und Übermittlungszeitpunkte festgelegt werden.
(2) Soweit zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Absatz 1 Mitteilungen der Wirtschaftsbeteiligten erforderlich sind, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln: 1.
den Adressaten der Mitteilungspflicht;
2.
Inhalt, Form und Zeitpunkt der Mitteilung;
3.
das Verfahren der Mitteilung.