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AgrarOLkG · Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

AgrarOLkG Art. 27Vereinbarung über alternative Streitbeilegung

Abschnitt 2 Beschwerderecht des Lieferanten; alternative Streitbeilegung

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Unbeschadet des Rechts des Lieferanten, nach § 25 eine Beschwerde einzulegen, und der Befugnisse der Durchsetzungsbehörde nach § 28 können der Lieferant und der Käufer vereinbaren, alternative Streitbeilegungsverfahren einschließlich der Anrufung einer Ombudsstelle zu nutzen, wenn sich der Lieferant durch den Käufer einer Handelspraktik ausgesetzt sieht, die nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 oder in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verboten ist.