AgrarOLkG · Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
AgrarOLkG Art. 52bZuständiger Senat beim Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel: 1.
in Verwaltungssachen über die Revision gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (§§ 44, 46, 47) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 45),
2.
in Bußgeldsachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (§ 50).
(2) § 94 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.