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AgrarOLkV · Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

AgrarOLkV Art. 6Verstoß gegen Kartellrecht

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

Leitet die zuständige Kartellbehörde ein Verfahren gegen eine anerkannte Agrarorganisation wegen Verstoßes gegen eine kartellrechtliche Bestimmung ein, unterrichtet sie die zuständige Stelle davon und kann von dieser für das Verfahren erforderliche Angaben und Unterlagen anfordern. Trifft die zuständige Kartellbehörde in dem Verfahren eine Entscheidung gegenüber der Agrarorganisation, hat sie die Entscheidung der zuständigen Stelle nachrichtlich zu übermitteln. Nach Rechtskraft oder rechtskräftiger Aufhebung der Entscheidung gilt Satz 2 entsprechend.