AgrStatG · Gesetz über Agrarstatistiken
AgrStatG Art. 1aBegriffsbestimmung
Teil 1 Allgemeine Vorschrift
„Ökologische Wirtschaftsweise“ im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wirtschaftsweise nach der Verordnung (EU) 2018/848.
AgrStatG · Gesetz über Agrarstatistiken
Teil 1 Allgemeine Vorschrift
„Ökologische Wirtschaftsweise“ im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wirtschaftsweise nach der Verordnung (EU) 2018/848.