AgrStatG · Gesetz über Agrarstatistiken
AgrStatG Art. 32Berichtszeitpunkt
Unterabschnitt 3 Strukturerhebung der Forstbetriebe
Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.