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AgrStatG · Gesetz über Agrarstatistiken

AgrStatG Art. 52Erhebungseinheiten

Unterabschnitt 3 Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung

Van krachtOfficiële tekst

Erhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindestens 3 000 Hennenhaltungsplätzen. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.