AgrStatG · Gesetz über Agrarstatistiken
AgrStatG Art. 52Erhebungseinheiten
Unterabschnitt 3 Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung
Erhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindestens 3 000 Hennenhaltungsplätzen. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.