AltölV Art. 1aDefinitionen
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
(1) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen.
(2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt.
(3) Basisöle sind unlegierte Grundöle zur Herstellung der folgenden nach Sortengruppen spezifizierten Erzeugnisse: Sortengruppe 01
Motorenöle
Sortengruppe 02
Getriebeöle
Sortengruppe 03
Hydrauliköle
Sortengruppe 04
Turbinenöle
Sortengruppe 05
Elektroisolieröle
Sortengruppe 06
Kompressorenöle
Sortengruppe 07
Maschinenöle
Sortengruppe 08
Andere Industrieöle, nicht für Schmierzwecke
Sortengruppe 09
Prozessöle
Sortengruppe 10
Metallbearbeitungsöle
Sortengruppe 11
Schmierfette.
(4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung bezeichneten Stoffe.