AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
AMG Art. 63kAusnahmen
Zehnter Abschnitt Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken
Die Regelungen des Zehnten Abschnitts finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die im Rahmen einer klinischen Prüfung als Prüfpräparate eingesetzt werden.