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AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

AMG Art. 93Mehrere Ersatzpflichtige

Sechzehnter Abschnitt Haftung für Arzneimittelschäden

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Sind mehrere ersatzpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.