AO Art. 10Geschäftsleitung
Zweiter Abschnitt Steuerliche Begriffsbestimmungen
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
Zweiter Abschnitt Steuerliche Begriffsbestimmungen
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.