AO Art. 329Zwangsgeld
1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.
1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.