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AO · Abgabenordnung

AO Art. 336Erzwingung von Sicherheiten

2. Unterabschnitt Erzwingung von Sicherheiten

Van krachtOfficiële tekst

(1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfüllt, so kann die Finanzbehörde geeignete Sicherheiten pfänden.

(2) Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. Die §§ 262 bis 323 sind entsprechend anzuwenden.