AO Art. 359Beteiligte
Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften
Beteiligte am Verfahren sind: 1.
wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),
2.
wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.
Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften
Beteiligte am Verfahren sind: 1.
wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),
2.
wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.