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AO · Abgabenordnung

AO Art. 395Akteneinsicht der Finanzbehörde

1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

Van krachtOfficiële tekst

Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände zu besichtigen. Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.