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ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG Art. 39Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

Zweiter Abschnitt Landesarbeitsgerichte

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Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahrs oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.