ArbPlSchG · Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
ArbPlSchG Art. 5Benachteiligungsverbot
Abschnitt 1 Grundwehrdienst und Wehrübungen
Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.