AsylG Art. 87bÜbergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen
Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussvorschriften
In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem 1. September 2004 anhängig geworden sind, gilt § 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter.