ATA-OTA-APrV Art. 13Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches
(1) An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig.