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ATA-OTA-APrV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

ATA-OTA-APrV Art. 13Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses

Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches

Van krachtOfficiële tekst

(1) An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig.