AtDeckV · Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz
AtDeckV Art. 10Schiffsreaktoren
Zweiter Abschnitt Deckungssummen
Die Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren), beträgt je Megawatt Höchstleistung 500 000 Euro, höchstens jedoch 200 Millionen Euro. § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.