AtG · Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
AtG Art. 12aErmächtigungsvorschrift (Entscheidung des Direktionsausschusses)
Zweiter Abschnitt Überwachungsvorschriften
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Entscheidungen des Direktionsausschusses nach Artikel 1 Abs. a Ziffer ii und iii und Abs. b des Pariser Übereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen, sofern dies zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist.