AtG · Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
AtG Art. 23aZuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes
Dritter Abschnitt Verwaltungsbehörden
Das Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g zuständig.