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AtVfV · Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes

AtVfV Art. 1aGegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen

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Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf 1.

Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,

2.

Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,

3.

Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

4.

kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie

5.

die Wechselwirkungen zwischen den in den Nummern 1 bis 4 genannten Schutzgütern.

§ 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.