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AusbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen

AusbauBAusbV Art. 50Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung

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(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.