AusglFoG 1965 · Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen
AusglFoG 1965 Art. 5Abschlagszahlungen
Solange eine Ausgleichsforderung noch nicht gewährt ist, aber Abschlagszahlungen auf die Zinsen geleistet werden, sind Abschlagszahlungen auf die Tilgung zu leisten. §§ 2 bis 4 gelten entsprechend.