EEV Art. 12Grundsätze für Regionalnachweise
Abschnitt 3 Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist § 11 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge, entwertet.