AuslWBG Art. 14Leistungsverbot
Abschnitt I Allgemeine Grundzüge des Bereinigungsverfahrens
Aussteller, Treuhänder und Zahlungsagenten dürfen auf Grund nicht anerkannter Auslandsbonds nur die Leistungen gewähren, zu denen sie nach diesem Gesetz verpflichtet sind.