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AVBFernwärmeV · Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

AVBFernwärmeV Art. 16Zutrittsrecht

Van krachtOfficiële tekst

Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Fernwärmeversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist.