AVBFernwärmeV · Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
AVBFernwärmeV Art. 36Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im Land Berlin.