BörsZulV Art. 50Zeitpunkt der Zulassung
Dritter Abschnitt Zulassungsverfahren
Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen.
Dritter Abschnitt Zulassungsverfahren
Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen.