BAProVFFPrV Art. 14Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ ist in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 3 zu bewerten.
(3) Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: 1.
in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 12 Absatz 3,
2.
in der praxisbezogenen Prüfung jeweils a)
die schriftliche Praxistransferarbeit nach § 13 Absatz 2 bis 4,
b) die Präsentation nach § 13 Absatz 5 und 6,
c) das Fachgespräch nach § 13 Absatz 7 und 8.