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BAProVFFPrV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen

BAProVFFPrV Art. 14Bewertung der Prüfungsleistungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ ist in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 3 zu bewerten.

(3) Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: 1.

in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 12 Absatz 3,

2.

in der praxisbezogenen Prüfung jeweils a)

die schriftliche Praxistransferarbeit nach § 13 Absatz 2 bis 4,

b) die Präsentation nach § 13 Absatz 5 und 6,

c) das Fachgespräch nach § 13 Absatz 7 und 8.