Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
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BattDG · Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien

BattDG Art. 63Geändertes Unionsrecht

Teil 7 Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt 1.

der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ändern, soweit dies zur Anpassung an eine Änderung der Vorschrift in diesem Rechtsakt erforderlich ist,

2.

der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anpassen.

Von der Ermächtigung nach Satz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle Änderungen, einschließlich der Änderung der Nummern oder der Bezeichnungen von Rechtsakten oder von Einzelnormen, sowie zur Anpassung von Änderungshinweisen Gebrauch gemacht werden.