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BauNVO · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

BauNVO Art. 25eÜberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland

Fünfter Abschnitt Überleitungs- und Schlussvorschriften

Van krachtOfficiële tekst

Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 23. Juni 2021 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs oder nach dem Planungssicherstellungsgesetz öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 23. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.