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BauPGPÜZAnerkV · Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz

BauPGPÜZAnerkV Art. 10Besondere Pflichten der anerkannten Zertifizierungsstelle

Abschnitt 2 Besondere Vorschriften

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Die Zertifizierungsstelle hat Aufzeichnungen und Berichte über ihre Zertifizierungen anzufertigen. Die Berichte müssen Angaben zum Zertifizierungsgegenstand, zum Zertifizierungsdatum, zum beteiligten Zertifizierungspersonal, zu den angewandten Zertifizierungsverfahren, zum Zertifizierungsergebnis und zum Herstellwerk enthalten. Der Bericht ist vom Leiter der Zertifizierungsstelle oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Der Bericht ist unabhängig von der Notwendigkeit eines Konformitätszertifikats zu erstellen.