BautechKonAusbV Art. 29Zeitpunkt
Abschnitt 5 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Abschnitt 5 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.