BBergG Art. 121Verhältnis zu anderen Vorschriften
Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen für einen Schaden im Sinne des § 114 in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts gehaftet wird oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.