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BBG · Bundesbeamtengesetz

BBG Art. 129Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane

Abschnitt 10 Besondere Rechtsverhältnisse

Van krachtOfficiële tekst

Die Beamtinnen und Beamten des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichtes sind Beamtinnen und Beamte des Bundes. Die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundestages, die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesrates oder durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes vorgenommen. Diese sind jeweils die oberste Dienstbehörde.