BBG Art. 84Jubiläumszuwendung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte
Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen eine Zuwendung gewährt. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte
Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen eine Zuwendung gewährt. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.