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BBiG · Berufsbildungsgesetz

BBiG Art. 29Persönliche Eignung

Abschnitt 3 Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal

Van krachtOfficiële tekst

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1.

Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder

2.

wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.