Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

BBiG · Berufsbildungsgesetz

BBiG Art. 74Erweiterte Zuständigkeit

Abschnitt 1 Bestimmung der zuständigen Stelle

Van krachtOfficiële tekst

§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.